Im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Mannes zu 1750 Euro Geldstrafe, der ein T-Shirt mit der Aufschrift “die Fahnen hoch” getragen hatte, begründete das zuständige Amtsgericht laut F.A.Z. vom 26.6.09 “die Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation mit der Ähnlichkeit des Schriftzuges zu Titel und Anfangszeile des ‘Horst-Wessel-Liedes’, der Parteihymne der NSDAP (“Die Fahne hoch”). Der Beschwerdeführer (beim Bundesverfassungsgericht – Anm. d. Verf.) hatte gerügt, dass die Reichweite der Strafnorm nicht hinreichend erkennbar sei. Die 2. Kammer des Zweiten Senats befand indes, dass die Rechtsprechung, nach der zur Begründung der Strafbarkeit für einen durchschnittlichen Betrachter eine Verwechslung mit dem Original möglich sein müsse, nicht zu beanstanden sei. Es solle ‘jeder Anschein’ vermieden werden, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet würden, hieß es (Aktenzeichen 2 BvR 2202/o8).”
Ich habe mir jetzt nicht die Mühe gemacht, Millionen Google-Treffer zu “Flag Up” oder “Flags Up” oder “La Bandera Arriba” oder “Las Banderas Arriba” zu durchsuchen, geschweige denn die restlichen Sprachen der Welt in ähnlichen Kombinationen, und ich hatte auch keine Lust mehr zu recherchieren, auf welches Kommando die Bundeswehr die Flagge hisst, unzählige Vereine oder die EU…
Ich will auch sonst nicht mehr viel dazu sagen, denn wenn für einen “durchschnittlichen Betrachter” (wer immer das sein mag…) eine Verwechslung (!) mit dem Original lediglich möglich (!) sein muss, um für eine strafrechtliche Verurteilung hinzureichen, so spricht dies für oder besser gegen sich selbst.
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